Note: The following is a convenience translation of the attached form no. 5.1 published by DWS Steuerberater Medien
GmbH; only the German original shall be legally binding
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Zustimmungserklärung
Stand: August 2022
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten
und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht
etwas
anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) |
Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der
Auftrag
wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen
berufsrechtlichen
Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. |
(2) |
Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
|
(3) |
Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der
Steuerberater
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen
hinzuweisen.
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(4) |
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater
übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn
dies in
Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben,
insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt,
ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
|
(5) |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen
Stellen dar. Sie
ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit
diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel
zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
- Verschwiegenheitspflicht
(1) |
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren,
es sei
denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. |
(2) |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen
des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. |
(3) |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO
bleiben
unberührt. |
(4) |
Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung
eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit
tätigen
Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber
erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom
Steuerberater
angelegte und geführte – Handakte genommen wird. |
- Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den
Voraussetzungen
des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen)
heranzuziehen.
Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers.
Der
Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des
Auftraggebers
hinzuzuziehen. |
- a Elektronische Kommunikation, Datenschutz1), Rechnungstellung in
Textform
(1) |
Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. |
(2) |
Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für
den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner
Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. |
(3) |
Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine
E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des
Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z. B. zur Anschaffung und
Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen. |
(4) |
Der Auftraggeber ist gemäß § 9 Abs. 1 StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung,
mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung ausschließlich in Textform gemäß § 126b BGB einverstanden.
|
- Mängelbeseitigung
(1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen
Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn
das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
festgestellt wird. |
(2) |
Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt
er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen
anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. |
(3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten
gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des
Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
|
- Haftung
(1) |
Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei
einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags
resultiert, wird auf 1.000.000 €2) (in Worten: eine Million €) begrenzt.3) Die Haftungsbegrenzung bezieht
sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der
Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den
Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung
der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer
Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die
Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber
Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit
ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung
vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
|
(2) |
Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von
Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der
Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. |
- Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) |
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungs- zeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. |
(2) |
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. |
(3) |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt. |
(4) |
Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der
Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den
Steuerberater entgegensteht. |
(5) |
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder
kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater
von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. |
- Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich
geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur
mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig. |
- Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) |
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33
StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als
die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren
Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs.
3 StBVV). |
(2) |
Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3
StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche
Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). |
(3) |
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
(4) |
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach
vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit
erwachsen können. |
- Beendigung des Vertrags
(1) |
Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
|
(2) |
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis
mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und
Auftraggeber auszuhandeln ist. |
(3) |
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar
sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). |
(4) |
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
(5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung
des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. |
(6) |
Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
|
(7) |
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
gesonderten Vereinbarung in Textform. |
- Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und
Unterlagen
(1) |
Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der
Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen
ist. |
(2) |
Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur Dokumente, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die Korrespondenz zwischen dem
Steuerberater und seinem Auftraggeber sowie Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4
StBerG n. F.). |
(3) |
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater
dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann
von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen. |
(4) |
Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen
Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.). |
- Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich
deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche
Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).4)
|
- Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. |
1) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6
DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten
lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch
Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im Hinweisblatt zu dem
Vordruck Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von
Beschäftigtendaten“ zu beachten.
2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss
ein Betrag von mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme muss wenigstens 1 Mio. €
für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu
achten, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die
weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
3) Die BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO n. F. ist jede
Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform zum Abschluss und zur Unterhaltung einer
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Hieraus ergeben sich Änderungen entsprechend der jeweiligen
Versicherungssumme. Differenzierend regelt die große BRAO-Reform die Höhe der erforderlichen Sozietätsdeckung:
Erforderlich ist grundsätzlich eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. € (§ 59o Abs. 1 BRAO n. F.). Für kleine
Berufsausübungsgesellschaften reicht hingegen gemäß § 59o Abs. 2 BRAO n. F. eine Versicherungssumme von 1 Mio. €.
Eine niedrigere Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € gilt, wenn die Sozietät nicht haftungsbeschränkt ist
(§ 59o Abs. 3 BRAO n. F.). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit
Versicherungsschutz besteht. Durch die Erhöhung der Mindestversicherungssumme ist dies ab 01.08.2022 entsprechend
anzupassen. Um von dieser Regelung in diesem Fall Gebrauch machen zu können, muss der Betrag entsprechend dem
jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben hinsichtlich des
einzelnen Schadensfalles entsprechen; andernfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu
achten, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die
Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
4) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der
Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.
©
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gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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