Für wen sind die neuen Regelungen anwendbar?
Online-Versand-Händler die entweder über ihren eigenen Webshop oder über sog. Marketplaces wie z.B. Amazon ihre Waren in das EU-Ausland vertreiben. Sobald der Nettobetrag der Lieferungen an Privatkunden die EU-weite Schwelle von 10.000 € überschreitet – egal aus welchen EU-Staaten – ist die Umsatzsteuer des Empfangslandes anzuwenden.
Wie ist das Verfahren?
Vorteilhaft ist, dass keine umsatzsteuerliche Registrierung in den jeweiligen Ländern mehr erfolgen muss. Die jeweils ausländische Steuer muss nur noch intern berechnet und über den sog. One-Stop-Shop (OSS) abgeführt werden. In Deutschland ist dies eine Plattform des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Je nach Empfängerland besteht eine zu berechnende Umsatzsteuer von zwischen 17% bzw. 27%. Für diese Lieferungen müssen keine Rechnungen mehr mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Es wird eine neue Umsatzsteuer-Anmeldung – OSS-Meldung – geben, die quartalsweise beim BZSt elektronisch einzureichen ist. Die Frist beträgt zur Anmeldung und Zahlung der Steuern beträgt einen Monat.
Das bedeutet: Die erste Anmeldung mit den kumulierten ausländischen Umsatzsteuerbeträgen ist für das III. Quartal 2021 am 31.10.2021 einzureichen. Die Steuern sind ebenfalls zu diesem Datum zu entrichten.
Was ist zu tun?
- Umstellung der Ausgangsrechnungen auf den jeweiligen Umsatzsteuersatz des EU-Ziellandes
- Evtl. Anpassung der Bruttopreise
- Anpassung der Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung, Buchung auf den richtigen Konten
- Registrierung für die OSS-Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (ab 01.04.2021)
Wir stehen Ihnen bei Fragestellungen zu diesem Thema und zur Anpassung Ihrer systemischen Prozesse gerne zur Verfügung.