Im Kern geht es um die Frage, ob das bisherige deutsche Verständnis, wonach der Organträger (und nicht der Organkreis) der Steuerpflichtige und damit Steuerschuldner ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sollte der EUGH diese Frage mit „Nein“ beantworten, stellt sich zudem die Frage, wie sich ein Unternehmer auf das Unionsrecht berufen kann, da dieses dem deutschen Umsatzsteuerrecht entgegensteht.
Um für das Urteil gewappnet zu sein, werden wir alle noch nicht verjährten Umsatzsteuerfestsetzungen eines Organträgers mit Hinweis auf die o. a. Verfahren „offen“ halten, damit im Anschluss etwaige Korrekturanträge gestellt werden können. Konkret lässt sich aktuell jedoch noch nicht sagen, ob die Organträger zu Lasten der Staatskasse profitieren können.
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Den Volltext zu den vorgelegten Fragen finden Sie unter folgendem Link:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=44358