Die Anschaffungskosten von den in dem BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgütern wirken sich daher im Jahr des Erwerbs zu 100% auf Ihre Steuerlast aus. Eine Verteilung der Anschaffungskosten über mehrere Jahre ist nicht mehr vorzunehmen.
Voraussetzung für die Steuerersparnis bleibt natürlich weiterhin, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter als Werbungskosten von Ihren Überschusseinkünften (bspw. Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bzw. Gewinneinkünften (bspw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) zum Abzug zugelassen sind.
Das entsprechende BMF-Schreiben ist über folgenden Link zu finden: www.bundesfinanzministerium.de