Für alle elektronischen Kassensysteme besteht seit dem 01.04.2021 die Verpflichtung, eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu verwenden. Die einzige Ausnahme gilt für Registrierkassen, die
nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden,
ansonsten den Anforderungen der elektronischen Kassenführung entsprechen und
bauartbedingt nicht aufrüstbar sind (Nachweis des Kassenherstellers erforderlich).
Diese Registrierkassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden.
Bei Missachtung dieser Verpflichtung drohen Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen oder Bußgelder. Insbesondere in Bargeldintensiven Geschäftsbereichen (z. B. Gastronomie) sollten daher Schließungen dazu genutzt werden, die Umstellung vorzunehmen.
Zum Schluss noch zwei gute Nachrichten:
Die Kosten für die Anschaffung und Implementierung einer TSE können als Digitalisierungsaufwendungen i. R. d. Überbrückungshilfe III gefördert werden.
Aus Vereinfachungsgründen können die Kosten sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.